Sachverhalt Das Computerspiel Blood (PC-CD-ROM) wird von Monolith Productions, hergestellt. Vertrieben wird es über die Firma GT Interactive Software,Vorliegend handelt es sich um die Vollversion des Spieles, die nach der Installation etwa 80 MB auf der Festplatte belegt. Die ***** und ***** beantragen die Indizierung des Computerspiels, da. sein Inhalt jugendgefährdend i.S.v. § 1 Abs. 1 GjS sei. Ihrem Antrag fügen die Antragsteller neben einer genauen Inhaltsangabe die Begründung bei, daß das Spiel das Töten von menschli- chen Gegnern und sonstigen Lebewesen in ungehemmter und voyeuristischer Form präsentiere. Die Gewalt sei durch Möglichkeit unterschiedlicher Tötungsarten, die durch diverse Waffen variiert werden kann, zusätzlich verherrlicht. Da der Spieler sich im stetigen Kampf um das eigene Überleben befinde, werde er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen hineingezogen. Das Stadtjugendamt Köln ergänzt: Brutale, ungehemmte, menschenverachtende und vernichtende Gewalt als elementare Spielhandlung überschreitet eindeutig die Grenze dessen, was Kindern und Jugendlichen zugemutet werden darf. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewalthandlungen des Spielers aus der Perspektive der subjektiven Kamera erfolgen und Waffengebrauch jeglicher Art einschließen. Eine Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten war wegen der Eilbedürftigkeit der Anordnung der Listenaufnahme nicht möglich, § 15 GjS sieht sie in diesem Verfahren aber auch nicht vor. Die Mitglieder des 3er-Gremiums, das Verfahren der vorläufigen Anordnung nach § 15 Gj S entschieden hat, haben die Entscheidung einstimmig getroffen und durch ihre Unterschrift dokumentiert, dass auch der Inhalt der Entscheidungsbegründung ihre einstimmige Billigung fin- det. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und den des Computerspiels Blood Bezug genommen. Gründe Die vorläufige Listenaufnahme des Computerspiels Blood, GT Interactive Software ist anzuordnen; die Frist zur Entscheidung über die endgültige Listenaufnahme wird um einen Monat verlängert, weil der frühestmögliche Termin zur mündlichen Verhandlung des 12er-Gremiums der 14. August 1997 ist. Nach §15 GjS kann die Bundesprüfstelle die "Aufnahme einer Schritt in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgültige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste offenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, das die Schrift kurzfristig in großem Umfang vertrieben wird. Offenbar zu erwarten ist die endgültige Anordnung der Aufnahme, wenn die Voraussetzungen des §1 GjS zweifelsfrei gegeben sind und kein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 GjS vorliegt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GjS liegen bei dem Computerspiel Blood zweifelsfrei vor: Es ist davon auszugehen, dass es auf Kinder und Jugendliche in hohem Maße verrohend wirkt. Das ergibt sich aus dem Spielinhalt, der ausschließlich aus dem Abschlachten gegneri- scher Figuren besteht. Im Einzelnen: Bei Blood handelt es sich um ein typisches 3D- Spiel im Sinne der bekannten Shoot-them- ups. Der Spieler selbst sieht von seiner Figur lediglich die bewaffnete Hand und durchquert verschiedene Teile eines Labyrinths, in welchem sich immer wieder Gegner in den Weg stellen. In der Vollversion des Spieles Blood sind menschliche Gegner und Fabelwesen vorhanden. Die zahlenmäßig am häufigsten auftauchenden Gegner sind die Axt-Zombies, sie haben menschliche Gestalt und müssen mehrfach über den Haufen geschossen werden, bevor sie mit dumpfen Schrei verenden. Ähnlich häufig tauchen die Cultists auf, Figuren in Menschen- Gestalt, die entweder eine braune oder eine graue Kutte tragen. Als dritte gegnerische Figur in Menschengestalt zeigt sich der Fat-Zombie, der wegen seiner Behäbigkeit relativ leicht ele- miniert werden kann. Die übrigen Gegner in der Vollversion, sie tauchen in den späteren Levehr gehäuft auf, sind Fledermäuse, Ratten, eine Phantasiefigur (fledermausänhlich) namens Gargoyle, die es einmal in fleischgewordener und einmal in versteinerter Version (besonders hartnäckig) gibt, Höllenhunde, fischähnliche Monster, ab gehackte Hände (Höllenhand) und- das Phantasm. Das Waffenarsenal des Spielers besteht am Anfang nur aus einer Mistgabel, kann im Verlaufe des Durchschreitens des Labyrinths aber wesentlich aufgestockt werden. Diverse Schußwaffen sowie Dynamit, ein Flammenwerfer (Kombination aus einem Feuerzeug und einer Spraydose) einem elektrische Impulse ausstoßenden Gerät, einem Totenschädel und eine Voodoopuppe lassen sich im Verlaufe des Kampfes aufsammeln und wirksam gegen die Gegner einsetzen. Die fabelähnlichen Figuren, die in der Vollversion auf den späteren Leveln etwas häufiger auf- tauchen," haben fiir die Bewertung des Computerspiels Blood als jugendgefährdend keine tiefgreifendere Bedeutung, wenn man einmal davon absieht, dass der gnadenlose Einsatz von Tötungswerkzeugen letztendlich auch an ihnen einstudiert wird. Wesentlich für die Beurteilung als jugendgefahrdend ist der spielimanente Auftrag, auch die menschlichen Gegner (sie tauchen in den ersten Leveln fast ausschließlich als einzige Gegner auf) erbarmungslos zu vernichten. Die Inszenierung der Tötungsakte präsentiert sich in einer für Computerspiele auf dem deutschen Markt nie dagewesenen Weise. Blut spritzt bei Treffern fontänenartig durch die Luft, Leiber werden zerfetzt und zermatscht, in Brand gesetzte Leiber rennen schreiend als lebende Fackel auf den Spieler zu, bevor sie leblos zusammen sinken oder durch einen Gnadenschuß erledigt werden, die besonders hartleibigen Zombies, die trotz massivster Verletzung sich ein weiteres Mal erheben, werden regelrecht geschlachtet. Ein besonderer Spaß ist es, ihre abge- hackten oder abgeschossenen Köpfe wie Fußbälle durch den Raum zu kicken, prallen sie gegen eine Wand oder einen Gegenstand, fliegen sie in abgefälschter Richtung weiter. Die akustische Untermalung unterstreicht das Martialische, das dieser Action inne wohnt: Zombies grellen bei Treffern dumpf und ein raunendes Geheul zeugt von ihrem endgültigeml Tod, die Cultists ebenso wie die in der Vollversion ab und zu auftauchenden halbnackten, hilflosen Menschen (offenbar Gefangene), die der Spielfigur nichts anhaben, schreien bei tödlichen Treffern, das es durch Mark und Bein geht. Besonders gelungene Aktionen werden von boshaften Gelächter begleitet. Die Eignung zur sozialethischen Desorientierung wird in Übereinstimmung mit den Antragstellern und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in der spielerischen Einübung des gezielten, gegen menschliche Figuren gerichteten Waflengebrauchs gesehen. Die besonders grausamen Gewaltdarstellungen haben die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle dazu bewo- gen, dem Spiel jegliche Kennzeichnung zur Altersempfehlung zu verweigern.